Hier ist zu lesen, was mich gerade so bewegt. 

11.04.2021

Klagen gegen die Ausgangssperre im Landkreis

Ich verfolge das Geschehen aufmerksam.

Die Kläger machen geltend, durch die Ausgangsbeschränkung in wesentlichen Grundrechten der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) rechtswidriger Weise eingeschränkt zu sein. Hilfsweise berufen sich die Kläger auf die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs. 1 des Grundgesetzes).

Der Landkreis kann nicht schlüssig begründen, dass der Verzicht auf die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens mit zweifelsfreier und mit hoher Wahrscheinlichkeit führen wird.

Die Kläger sind überzeugt von der Gefahr durch den Corona-Virus und halten dessen Eindämmung mittels geeigneter und erforderlicher Maßnahmen daher für unabdingbar wichtig. Keineswegs sollen mit dem gerichtlichen Verfahren angesichts der hohen Infektionszahlen weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen verhindert werden. Im Gegenteil, die Kläger beanstanden allein die Wahl des Mittels der abendlichen bzw. nächtlichen Ausgangsbeschränkung. Die Kläger halten diese für unverhältnismäßig, da besser geeignete und vor allem mildere Mittel zur Verfügung stehen. Beispielsweise halten die Kläger eine Verschärfung der Kontrollen (nachts- und auch tagsüber!) hinsichtlich der Einhaltung der seit längerem bestehenden Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Hygienekonzepten und eine andere Teststrategie (Beispiel Tübingen) für effektiver und effizienter.

Die Kläger bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 der Nds. Corona-Verordnung als Eingriffsgrundlage für die nächtliche Ausgangsbeschränkung. Die Vorschrift verstößt gegen den Gesetzes -/ Parlamentsvorbehalt, wonach wesentliche Grundrechtseingriffe allein durch den Gesetzgeber (Landtag), nicht aber durch die Exekutive (Ministerium), zu regeln sind.

Des Weiteren kritisieren die Kläger, dass die Nds. Corona-Verordnung und damit auch die beanstandete nächtliche Ausgangsbeschränkung auf unzureichenden Annahmen hinsichtlich der Ermittlung und Gewichtung des sogenannten Inzidenzwertes beruht. Die Kläger bezweifeln insbesondere, dass dieser auf Basis von PCR-Tests ermittelte Inzidenzwert als alleiniger Maßstab genügt, das aktuelle Infektionsgeschehen angemessen abzubilden, bzw. gar einzudämmen. Die Reduktion der Lageeinschätzung und Maßnahmenentscheidung auf einen einzigen Messwert ist epidemiologisch nicht begründbar und entspricht nicht dem Stand der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz (G.Krause Helmholtzzentrum f. Infektionsgeschehen). Durch diese Vorgehensweise werden wesentliche und beachtliche Faktoren nicht berücksichtigt, wie die Altersverteilung der Fälle, der Anteil schwerer und leichter Erkrankungen oder die Anzahl der Menschen im Krankenhaus. Die Inzidenz-Grenzwerte von X-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner sind politisch definierte Grenzwerte keine wissenschaftlich begründeten Grenzwerte.

Fernern kritisieren die Kläger die pauschale und lokal undifferenzierte Anordnung der nächtliche Ausgangsbeschränkung für das Gesamtgebiet des Landkreises Peine. Die dem Landkreis zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vorliegenden Inzidenzahlen der Landkreis-Gemeinden und der Stadt Peine zeigen ein höchst unterschiedliches Infektionsgeschehen, in großen Spannweiten im Vergleich der Landkreiskommunen und der Stadt.

Die Kläger fordern den Landkreis auf, intelligentere, wirksamere, auf definierbare Hotspots und Zielgruppen gerichtete wirksamere und niederschwelligere Strategien einzusetzen, anstatt , in der (von ihm willkürlich festgesetzten) Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr pauschal alle seine Einwohner, also ca. 130.000 Menschen, in ihren Wohnungen einzusperren, oder ihnen umgekehrt innerhalb dieses Zeitraums eine Rückkehr in diese von außerhalb zu verbieten.

Die Kläger haben auch deshalb um Eilrechtsschutz ersucht, weil sich der Landkreis bereits in der aktuellen Allgemeinverfügung eine weitere Verlängerung der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen auf unabsehbare Zeit vorbehalten hat.

Trotz eines inzwischen auf unter fast 100 gesunkenen Inzidenzwertes, und trotz der jüngsten Entscheidung des OVG Lüneburg zur Rechtswidrigkeit der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in der benachbarten Region Hannover macht der Landkreis von sich aus keinerlei Anstalten, die Lage neu zu evaluieren und die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen vorzeitig aufzuheben.

Beides ist nach Auffassung der Kläger dringend geboten.

Hier der link zur Allgemeinverfügung:

https://www.landkreis-peine.de/media/custom/2555_10994_1.PDF?1617015628

Admin - 21:00 @ Corona


Nach oben!
 
E-Mail
Anruf
Infos
Instagram